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Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen | |
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Für Verträge über die Lieferung von luft- und klimatechnischen Komponenten und Geräten
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. Allgemeines Allen Geschäften mit uns liegen unsere nachfolgenden
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zugrunde, soweit im Einzelfall
nichts Abweichendes vereinbart und schriftlich niedergelegt worden ist.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen (EKG) vom 17.07.1973 findet keine Anwendung. 2. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn
sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die zu einem
Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-
und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer behält sich an
Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.
Liefertristen,
Lieferung, höhere Gewalt
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Wir behalten uns allgemein Lieferungsmöglichkeit vor.
Insbesondere bleibt auch Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten
vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch unsere Lieferanten
sind auch wir von der Innehaltung der Lieferfrist entbunden. Ein
Schadenersatzanspruch wegen Nichtlieferung oder wegen verspäteter
Lieferung ist in solchem Falle nicht gegeben. Wir sind von der
Verpflichtung zur Leistung sowie von der Verpflichtung zur Innehaltung
der im Kontrakt vereinbarten Lieferzeit befreit durch nicht von uns zu
vertretende Umstände, die eine Betriebsstörung unseres Lieferanten
oder unseres eigenen Betriebes oder Transportstörungen zur Folge haben.
Solche Umstände sind unter anderem Krieg, Mobilmachung, Streik,
Verkehrsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, krisenhafte Situationen und
Entwicklungen im Bereich der Energieversorgung, kurz alle Umstände,
welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung stören
oder verhindern oder ähnliche Folgewirkungen haben. Bei Vorliegen
solcher Umstände sind wir berechtigt, einseitig vom Vertrage zurückzutreten
oder die Lieferpflicht auf einen Teil des übernommenen Auftrages zu
beschränken oder die Lieferzeit für den Gesamtauftrag oder Teile
desselben zu verlängern. Ansprüche des Käufers/Auftraggebers,
insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
4.
Gefahrenübergang, Verzug und Unmöglichkeit
Alle
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des Verkäufers. Die Gefahr
geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Spedition/Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk
des Verkäufers verlassen hat. Bei Lieferung mit werkseigenem LKW geht
die Gefahr nach Ankunft auf der Baustelle/Versandadresse unabgeladen auf
den Käufer über. Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung
angegebene Versandanschrift. Bei späterer Änderung trägt der Käufer
die Kosten. Eine Lieferung frei Baustelle oder frei Lager erfolgt nur,
wenn diese Lieferung von dem Verkäufer schriftlich bestätigt ist. Die
dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Käufer. Lieferung
frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unabgeladen über
eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das
Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so
haftet der Käufer für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich
und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Durch uns unverschuldete
Wartezeiten werden dem Käufer zusätzlich berechnet. Der Verkäufer ist
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für
Rechnung des Kunden zu versichern. Im Falle des Leistungsverzuges des
Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers,
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. 5. Verpackung Bei Berechnung von Verpackung wird diese billigst in
Rechnung gesetzt, jedoch nicht zurückgenommen, da es sich um
Spezialverpackung handelt, die anderweitig keine Verwendung mehr findet. 6.
Beanstandungen Beanstandungen hinsichtlich Menge und Beschaffenheit,
die nicht umgehend nach Empfang, spätestens jedoch nach 10 Tagen
schriftlich erfolgen, können wir nicht mehr anerkennen. Verborgene Mängel
sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, spätestens aber
innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung. Ist die rechtzeitig erfolgte
Reklamation berechtigt, kann Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch
uns erfolgen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Unmöglichkeit der
Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht zu, nach seiner Wahl den
Kaufpreis zu mindern oder aber die Wandlung zu verlangen. Andere Ansprüche
des Käufers insbesondere auf Schadenersatz,
auch aus Produzentenhaftung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer,
seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Falls Ware einen anderen
Verwendungszweck findet, als angegeben wurde und dadurch Reklamationen
auftreten, wird jegliche Beanstandung abgelehnt. Es wird auch keine Gewähr
übernommen, falls sich der Besteller bei der Verarbeitung der
gelieferten Ware nicht an die bestehenden bau- und feuerpolizeilichen
Verordnungen hält. Für in den Produkten enthaltene Zulieferteile
anderer Hersteller erstattet der Lieferer nur Ersatz nach den
Garantiebestimmungen der zuliefernden Hersteller. Für Schäden, die
durch unsachgemäße Behandlung, durch natürliche Abnutzung oder durch
einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden, wird auch während
der Gewährleistungsfrist bzw. Garantiezeit kein Ersatz geleistet.
Service-, Einstell- und Nachjustierungsarbeiten fallen nicht unter die
Begriffe Gewährleistung oder Garantie. Bei Nichteinhaltung der vom
Hersteller vorgeschriebenen Wartungs- bzw. Inspektionsintervalle oder
bei Durchführung der entsprechenden Arbeiten durch fachfremde Firmen
erlischt eine eventuelle Garantiezusage. 7.
Eigentumsvorbehalt Bis zur vollen Tilgung des Kaufpreises, einschließlich
der Nebenforderung, bleiben die Waren unser Eigentum. Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Besteller die Ware sorgfältig zu
verwalten und jede Verfügung, insbesondere Übereignung, Verpfändung
und Besitzübertragung zu unterlassen. Wir können die Ware jederzeit
besichtigen und vom Vertrag zurücktreten, wenn uns der Zahlungsanspruch
gefährdet erscheint. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten trägt
der Besteller. Der Besteller hat uns von alles Zugriffen Dritter,
vornehmlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, binnen 24 Stunden
unter Einschreiben zu benachrichtigen. Er trägt die
Interventionskosten. Wiederverkäufer dürfen die Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb veräußern. Mit jeder Bestellung tritt der Wiederverkäufer
im voraus seine Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe unseres
Rechnungsbetrages an uns ab. Das gilt auch, wenn der Besteller unsere
Waren in einen anderen Gegenstand ein- oder mit anderen Gegenständen
zusammengebaut hat. Der Besteller hat uns auf Verlangen über die
Abgetretene Forderung alle gewünschten Auskünfte und eine schriftliche
Abtretungserklärung zu erteilen. Auf jederzeitigen Widerspruch hin ist
der Besteller berechtigt, die Forderungen einzuziehen, zugleich jedoch
verpflichtet, den eingegangenen Betrag in Höhe der noch offenstehenden
Forderungen unverzüglich an uns abzuführen. Bei Kreditverkäufen haben
Widerverkäufer unseren Eigentumsvorbehalt ihren Abnehmern offen zu
legen. 8. Rücktritt Tritt der Besteller unberechtigt von seinem Vertrag
zurück, so ist er ohne Einzelnachweis mindestens zur Zahlung einer
Abstandssumme von 35% des Auftragswertes verpflichtet. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Unberührt
bleibt das Recht des Käufers, nachzuweisen, dass der pauschal
geforderte Schadensersatz nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist. Der Besteller darf nur aufrechnen mit von uns
schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. 10.
Verschiedenes Der Besteller ermächtigt die von uns beauftragten
Personen, sein Grundstück zur Durchführung von Vorarbeiten oder
Montagen auch in seiner Abwesenheit zu betreten. Für hierbei
entstehende Schäden haften wir nur bei grob fahrlässigem Verhalten.
Die Beweispflicht für die behauptete Fahrlässigkeit trifft den
Besteller. Rechenfehler und Irrtümer können nach Abwicklung des Geschäfts
noch richtig gestellt werden. 11.
Zahlungsbedingungen Unsere Lieferungen sind zahlbar: Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen
ist der juristische Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für sämtliche
sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen
ist, der juristische Sitz des Verkäufers. Dasselbe gilt für alle
Rechtsgeschäfte mit einer Vertragspartei, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Innland hat. Vertragsverstöße der Käufers
berechtigen uns, alle Lieferungen sofort einzustellen, auch soweit es
sich um von uns bereits bestätigte Bestellungen handelt. Diese
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte,
auch wenn auf sie nicht erneut Bezug genommen wird. 13.
Bauleistungen Übernimmt
der Verkäufer den Einbau, die Verlegung oder die Montage der
gelieferten Baumaterialien, Bauteile oder Bauelemente, so ist die VOB
(Verdingungsordnung für Bauleistungen), und zwar die allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B)
und die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB
Teil C) in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Angebote und
Verträge. Die VOB liegt in unseren Geschäftsräumen für die
Einsichtnahme während der Geschäftszeiten aus. Die Auswahl geeigneter
Dichtmittel ist Sache des Käufers. Verwendet der Käufer nicht das vom
Verkäufer entwickelte Dichtsystem, haftet der Verkäufer nicht für
auftretende Undichtheiten, es sei denn, der Käufer weist nach, dass
jene nicht auf das von ihm verwendete Dichtsystem zurückzuführen sind.
Verwendet der Käufer das vom Verkäufer entwickelte Dichtsystem, stehen
ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er nachweist, dass das
Dichtungssystem fachlich einwandfrei und unter Beachtung der
Verarbeitungsanleitung des Verkäufers montiert wurde. Hausanschrift
Handelsregister
Tel.: 0 39 46/90 26 00
Bankverbindung:
Geschäftszeiten
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